PR-Gateway 25. April 2020

Zahlungsverbot und Herabsetzung von Leistungen §314 VAG und §89 VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

Der §89 VAG stammt aus der Zeit wie die Beraterhaftung (vgl. BGHZ 74, 103 und BGH NJW 1982, 1095)aus dem Jahre 1982 und hat eine immense Bedeutung für die Kunden und Anlagevermittler.

Auszug aus dem Paragraph 314 VAG:

Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung derGeschäftsgrundlagenoder sonst die Beseitigung der Mängel herbei zu führen.Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen oder Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dringlichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.
Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen den Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist.
Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellung herabgesetzt werden und danach Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt.
Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt. Die Maßnahmen können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§125 Absatz 6) beschränkt werden.

Folgen für den Kunden:

Für die Versicherten bedeutet das, es kann zum Totalverlust der damit zusammenhängenden Ansprüche kommen.
Es ist nichts garantiert, denn der §314 setzt damit alle Ansprüche aus.

Folgen für den Anlagevermittler:

Für Anlagevermittler bedeutet das, sie haben bestimmte allgemeine Aufklärungspflichten vor Abschluss, während der Vertragslaufzeit, bis hin zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Informationen gegenüber dem Verbraucher müssen wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig sein (vgl. BGHZ 74, 103 und BGH NJW 1982, 1095).
Ferner trifft einen Anlagevermittler auch eine allgemeine Offenbarungspflicht, d.h. er hat den Verbraucher über sämtliche wirtschaftlichen Daten des Unternehmens zu unterrichten, sofern dies nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen wäre (BGH NJW 82, 1095).
Alle Anlagevermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Finanzdienstleister, Finanzberater, die in dem Zeitraum seit 1982 bis heute Versicherungsverträge oder Kapitalanlagen vermittelt oder abgeschlossen haben, unterliegen der Beraterhaftung.

Der Beraterhaftung unterliegen folgende Kapitalanlagen:

– Bauherrenmodelle
– Geschlossene Fonds
– Zertifikate-KG-Beteiligungen
– Stille und A-typisch Stille Beteiligung
– Bankanlagen
– SWAPS
– Versicherungssparverträge (Kapitallebensversicherung, Fondgebundene Lebensversicherung, Private Rentenversicherung, Fondgebundene
Rentenversicherung, Rürup Rente, Riester Rente, Bausparverträge)
– Immobilie als Kapitalanlage-Finanzierungsdarlehen
– jegliche Art von Kundensparverträgen

Grundlagen zur Beraterhaftung

Anlageberater als auch der Anlagevermittler schulden wahrheitsgemäße und vollständige Informationen über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Die dem Anlageberater bzw. Anlagevermittler auferlegten Pflichten sollen dem Anleger zwar nicht das wirtschaftliche Risiko der Anlage abnehmen, er soll aber die Möglichkeit erhalten, das Risiko seiner Kapitalinvestition zu erkennen
(vgl. BGHZ 74, 103 und BGH NJW 1982, 1095, vgl. BGH WM 1986, 734; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.1999, Az.: 3 U 47/98; Assmann/Schütze -Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Auflage 1997, § 5 Rdnr. 19 ff. m.w.N.).
Dazu gehört auch, dass sich der Anlageberater bzw. -vermittler die nötigen Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Initiators bzw. der wichtigsten Vertragspartner beschafft, sonst kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen und der Anlageinteressent keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.

Für den Anlagevermittler gilt damit eine allgemeine Offenbarungspflicht, d.h. er hat den Verbraucher über sämtliche wirtschaftlichen Daten des Unternehmens zu unterrichten, sofern dies nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH NJW 1982, 1095f). Er ist verpflichtet, das Anlagekonzept, auf Plausibilität und seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen, etwaige Unrichtigkeiten des Anlageprospekts richtig zu stellen und alle ihnen zugänglichen Informationen über die vertriebene Anlage an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGHZ 158, 110, 116; BGH NJW-RR 2000, 998). Bei fehlender Plausibilität muss der Anlageberater bzw. -Vermittler zudem Nachforschungen anstellen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 150).

Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 BGB, hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bei pflichtgemäßem Verhalten bestünde. Der geschädigte Kunde ist daher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht abgeschlossen hätte. (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1991, Az.: VII ZR 376/89 =NJW 1992, 228, 231; Urteil vom 13.01.2000. Az.: 111 ZR 62/99 =ZIP 2000, 355 = NJW-RR 2000, 998, 356; Urteil vom 19.07.2004, Az.: 11 ZR 354/02)

Die Tragweite der Beraterhaftung ist die persönliche Haftung und ihre Folgen für den Kunden als auch für sich selbst den meisten Anlageberatern immer noch nicht bewusst.

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