PR-Gateway 24. Juni 2024

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens können unerwartete Probleme auftreten, die den Autokauf zu einem riskanten Abenteuer machen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verhandelte einen Fall: Ein Unfallwagen wurde als unfallfreier Gebrauchtwagen verkauft. Der Händler hatte einfach die Augen zugemacht und nicht unter das Auto gesehen. Ist also ein Autohändler arglistig oder umgangssprachlich ein Betrüger beim Verkauf eines Gebrauchtwagens, wenn er auf die Durchführung einer Sichtprüfung verzichtet?

Im Kern geht es darum, dass ein gewerblicher Autohändler verpflichtet ist, vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens zumindest eine einfache Sichtprüfung durchzuführen, um mögliche Unfallspuren zu erkennen.

Gebrauchtwagen als unfallfrei verkauft: Urteil des Gerichts – OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.05.2020, Az. 9 W 10/20 (Vorinstanz: LG Konstanz, Beschl. v. 05.02.2020, Az. 5 O 345/17

Im Gebrauchtwagenhandel kann es schon mal zu kreativen ‚Überraschungen‘ mit arglistigen Tricks kommen. Autohändler müssten den Kunden eigentlich haften und versuchen dann die Haftung ausbremsen, weil sie vorgeben, als sie wären Privatleute. Ungefähr so wie ein Wolf in einer Herde voller Schafe sich tarnt. Ich bin doch nur privat hier und führe nichts im Schilde. Deshalb wird gerne „im Kundenauftrag“ verkauft. Da ist der Händler nur Vermittler und muss das Auto selbst nicht zurücknehmen, wenn es Mängel hat. Die Gerichte sind aber nicht alle blind und taub, sondern darauf trainiert, üble Tricks zu erkennen.

Wenn ein Gebrauchtwagen von einem Privaten über ein Agenturgeschäft (Verkauf im Kundenauftrag) vermittelt wird und Mängel aufweist, haftet letztlich der Verkäufer und der Autohändler. Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzt hierbei auf ein rechtliches Gegengift, um den Käufer zu schützen. Es verlangt:

Pflicht zur Sichtprüfung: Ein gewerblicher Autohändler muss vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens zumindest eine Sichtprüfung durchführen, die auch eine Inspektion der Unterseite des Fahrzeugs beinhaltet. Dies ist notwendig, um mögliche Unfallspuren zu erkennen.

Arglistiges Verhalten bei Unterlassung: Verschweigt der Händler das Unterbleiben einer Sichtprüfung und wäre ein unzureichend reparierter Unfallschaden durch eine solche Prüfung sofort erkennbar gewesen, so ist dies als arglistiges Verhalten zu bewerten.
Anforderungen auch bei Agenturgeschäft: Diese Anforderungen gelten auch, wenn der Händler im Rahmen eines Agenturgeschäfts handelt, also das Fahrzeug im Namen eines privaten Verkäufers veräußert. In diesem Fall kann der Händler gemäß § 311 Abs. 3 BGB haftbar gemacht werden. Der Händler haftet also neben dem Verkäufer.
Haftung der privaten Verkäuferin: Nutzt eine private Verkäuferin die Dienste eines professionellen Autohändlers, haftet sie gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden. Dabei gelten die gleichen Anforderungen wie für den gewerblichen Händler. Haftet also auch.
Was war passiert? Oldtimer gekauft, Wagen war Unfallwagen

Jemand kaufte im Schwabenländle einen Oldtimer. Die Verkäuferin hatte das Auto über einen Händler verkauft, der im „Kundenauftrag vermittelte“ und so die Haftung ausschließen wollte für Mängel. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Oldtimer einen schlecht reparierten Unfallschaden hatte. Die Reparaturkosten wurden auf 11.875,90 Euro und die verbleibende Wertminderung auf 4.000,00 Euro geschätzt. Die Käuferin bekam das Geld. Diese Mängel wären bei einer einfachen Sichtprüfung durch einen Fachmann sofort erkennbar gewesen.

Gründe des OLG Karlsruhe verbietet den Trick: Augen zu

Arglist des Händlers: Das OLG stellte fest, dass die Verkäuferin das Autohaus so eingeschaltet hat, dass die Verkäuferin und das Autohaus dem Opfer haften. Die Sichtprüfung des Fahrzeugs durch das Autohaus hätte erfolgen müssen, und das Unterlassen dieser Prüfung sowie das Verschweigen gegenüber dem Käufer wurden als arglistiges Verhalten bewertet.

Fazit: Der Trick „Verkauf im Kundenauftrag“ ist damit gescheitert

Das Urteil des OLG Karlsruhe stellt klar, dass gewerbliche Kraftfahrzeughändler eine Pflicht zur Sichtprüfung haben und das Unterlassen sowie das Verschweigen dieser Prüfung als arglistig bewertet werden kann. Diese Pflichten gelten auch im Rahmen von Agenturgeschäften, und private Verkäufer haften für das Verschulden des von ihnen eingeschalteten professionellen Händlers.

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